Einen Streit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lösen die Parteien oft damit, dass der Arbeitgeber eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt. In vielen Fällen kommt man so zu praktikablen Lösungen. Diese beruhen aber immer auf einer Vereinbarung der Parteien. Das deutsche Arbeitsrecht gibt im Prinzip keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Das Kündigungsschutzgesetz will vor allem den Bestand des Arbeitsverhältnisses sichern. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung eines Geldbetrages soll von Gesetzes wegen der Ausnahme sein.
Abfindungszahlungen sieht das Gesetz nur in wenigen Fällen vor:
Bei der Bemessung der Abfindung orientiert man sich üblicherweise an den Bestimmungen der §§ 1a, 9, 10 KSchG. Im Kündigungsschutzprozess spielen die Prozesschancen eine große Rolle für die Bemessung der Abfindung. Bei ausgeglichenen Chancen wird man sich oft auf ein halbes Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr verständigen. Je nach den sonstigen Umständen (insbesondere die Gründe der Kündigung, die Sozialdaten des Arbeitnehmers usw.) kann es zu Zu- oder Abschlägen kommen.
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer nur dann über eine Abfindung verhandeln kann, wenn er der Kündigung des Arbeitgebers etwas entgegenzusetzen hat. Das verlangt prinzipiell, dass der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt, weil nach Ablauf der Klagefrist die Kündigung als rechtmäßig angesehen werden muss (§ 4 KSchG).
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